Streit um den Kohleausstieg

Rechtsgutachten bescheinigt Gesetzentwurf "zahlreiche konzeptionelle Mängel"

Weil die Bundesregierung Steinkohlekraftwerke nach 2026 ohne Entschädigung der Eigentümer stilllegen will, drohen jahrelange Auseinandersetzungen vor den Gerichten. Ein Gutachten der renommierten Energierechtskanzlei Rosin Büdenbender macht Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, den Eigentums- und Vertrauensschutz geltend.

Gleich bei mehreren Regelungen im Gesetzentwurf "drängt sich die Frage der Verfassungskonformität geradezu auf", schreibt der Experte für Energierecht der TU Dresden, Ulrich Büdenbender, in seiner Stellungnahme für den Kraftwerksbetreiber Steag. Weil "schwerwiegende verfassungsrechtliche Einwände" bestünden, drohe "eine langjährige Rechtsunsicherheit, bis eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergeht".

Der Entwurf der juristischen Stellungnahme liegt WELT vor. Sie kritisiert, dass die Bundesregierung im Widerspruch zu den Empfehlungen der von ihr selbst eingesetzten Kommission "Wachstum, Strukturwandel, Beschäftigung" (KWSB) handelt. Die Kohlekommission hatte zu einer "Verständigung mit den Kraftwerksbetreibern einschließlich eines Konsenses über Entschädigungsregelungen" geraten.

Das Gutachten kritisiert vor allem die verfassungswidrige Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte: Während den Betreibern von Braunkohlekraftwerken milliardenschwere Entschädigungen vertraglich zugesichert werden, wird den Besitzern von Steinkohle- Kraftwerken ein solcher Vertrag vorenthalten. Sie werden aufgefordert, sich in einem Auktionsverfahren um eine Stilllegungsprämie zu bewerben. Nehmen die Betreiber an dem Verfahren nicht im nötigen Umfang teil, droht ihnen ab Ende 2026 die entschädigungslose Zwangsabschaltung per Erlass.

Unklar bleibt dabei, warum die Bundesregierung das Auktionsverfahren bis 2026 befristet. "Der Gesetzentwurf gibt hierfür keine Begründung", stellt das Büdenbender-Gutachten fest. Für die Betreiber von Steinkohlekraftwerken ist die Befristung jedoch fatal, da es nur im Rahmen der Auktionsverfahren einen Rechtsanspruch auf einen "Steinkohlezuschlag" gibt, wie die Bezeichnung im Gesetzentwurf lautet. Dass im gesamten Ausstiegszeitraum zwischen 2020 und 2038 nur sechs Jahre lang eine Entschädigung gezahlt wird, zwölf Jahre lang jedoch entschädigungslos zwangsabgeschaltet wird, sei "rechtspolitisch nicht nachvollziehbar und verfassungsrechtlich unakzeptabel".

Auch für den Klimaschutz sei so ein Vorgehen widersinnig, argumentieren die Juristen. Denn das Kohleausstiegsgesetz setze auf diese Weise einen Anreiz, gerade die modernen, sauberen Steinkohle-Kraftwerke frühzeitig abzuschalten. Denn diese sollen wegen ihrer hohen Restwerte ja möglichst noch in den Genuss einer staatlichen Entschädigung kommen. Alte Kraftwerke mit hohen Emissionen würden jedoch länger betrieben als nötig.

Folgt man dem Büdenbender-Gutachten, wimmelt es in dem Kohleausstiegsgesetz nur so von fragwürdigen Regelungen. Einerseits wird da den Kraftwerksbetreibern die Freiheit gewährt, an einer Versteigerung teilzunehmen, um so den Wertverlust der Kraftwerksabschaltung auszugleichen. Andererseits jedoch begrenzt der Gesetzgeber dieses an sich sinnvolle Auktionsverfahren durch eine willkürlich gesetzte Höchstgrenze, "um die Staatskasse vor überhöhten Entschädigungszahlungen zu schützen." Am Ende führe diese Regelung dazu, dass Kraftwerke mit unterschiedlichem Alter und mit unterschiedlichem Restwert im Auktionsverfahren eine identische Entschädigung je Megawatt installierter Kraftwerksleistung erhalten. "Dieses Ergebnis", so das Gutachten, "ist weder ökonomisch noch rechtlich vermittelbar."

Auch die Rechte Dritter könnten durch das Kohleausstiegsgesetz verletzt sein. So könnten etwa langfristige Stromlieferverträge infolge der vorzeitigen Stilllegung des Kraftwerks nicht mehr erfüllbar sein. Auch ist unklar, was mit den Kraftwerken geschieht, die nicht nur Strom produzieren, sondern mit Prozesswärme die Fernwärmenetze speisen. Alternative Wärmequellen stünden in den betroffenen Gebieten meist nicht zur Verfügung. "Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass zahlreiche private und gewerbliche Kunden ihren Wärmebedarf nicht mehr decken können", warnen die Juristen im Gutachten-Entwurf: "Auf diese Weise greift das Gesetz auch in deren Belange ein."

Schon diese konzeptionellen Mängel des Gesetzentwurfs seien "erheblich", heißt es in der Stellungnahme der Kanzlei weiter: Doch es sei vor allem das Fehlen einer Entschädigung für Steinkohlekraftwerke, das "offensichtlich ungerecht und verfassungsrechtlich in verschiedener Hinsicht nicht akzeptabel ist". Eine solche Ungleichbehandlung von Braunkohle- und Steinkohlekraftwerken erfordere sachgerechte Gründe, die im Licht des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes eine hinreichende Rechtfertigung bilden würden, stellt das Gutachten fest, doch: "Solche Gründe liegen nicht vor." Wie die Braunkohle- Betreiber durften die Steinkohle-Betreiber erwarten, dass ihre Betriebsgenehmigung gemäß Immissionsschutzverordnung rechtlichen Bestand hat - und nur dann widerrufen werden kann, wenn dafür eine Entschädigung gezahlt wird. Würde anderes gelten, würden behördliche Betriebsgenehmigungen keinerlei Vertrauensschutz mehr bedeuten - mit allen Folgen für das Investitionsverhalten künftiger Marktakteure.